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News

Glasbaustein: voll im Trend.

17.10.2008 - Die alte Regel, dass man sich im Leben immer zweimal trifft, gilt auch für den Glasbaustein. Der war in den 60er und 70er Jahren populär - in kunterbunten Mustern. Seit einiger Zeit ist er mit dezentem Aussehen zurück. [mehr]

Wintergarten: Wohnzimmer milden im Grünen.

17.10.2008 - Himmelsrichtung: Nach Norden ist der Wintergarten ideal fürs Überwintern von Pflanzen, nach Osten als Frühstücksplatz, nach Süden und Westen als Wohnraum auch für kühlere Monate. [mehr]

Moderner wohnen mit Durchblick.

17.10.2008 - Anspruchsvolle Architektur und Glas sind das Traumpaar unserer Zeit.
Die Möglichkeiten, die der Baustoff bietet, sind enorm - außen wie innen. [mehr]

News

Umwelt

Hochwasser.

Überschwemmungsschäden in der Wohnung sind Wohnungsmängel, die grundsätzlich zu einer Mietminderung berechtigen.

Solange die Wohnung nicht uneingeschränkt benutzt werden kann, darf der Mieter die Miete kürzen. Auch dann, wenn der Vermieter für die Überschwemmung nicht verantwortlich oder sogar selbst Leidtragender ist.

Steht die Wohnung unter Wasser und ist sie praktisch nicht bewohnbar, kann der Mieter die Miete um 100 Prozent kürzen. Keine Rolle spielt es, ob die Überschwemmung durch einen Jahrhundertregen ausgelöst wird oder durch Hochwasser. Nach Ansicht des Landgerichts Kassel kann der Mieter das ganze Jahr über die Miete kürzen, wenn es zwischen Dezember und Januar regelmäßig zu Hochwasserständen kommt und Wasser in den zur Wohnung gehörenden Kellerraum eindringt.

Wenn erhebliche Gesundheitsgefährdungen drohen, ist der Mieter sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt; z.B. wenn W es Hochwassers mit Schlamm und Fäkalien durchsetztes Abwasser aus der Kanalisation in die Wohnung gedrückt wird, sodass diese mehrere Zentimeter "unter Wasser" steht. Oder wenn die Wohnung mehr als 50 Zentimeter unter Wasser steht, völlig durchfeuchtet ist und die Versorgung mit Strom und Gas ausfällt.

Schäden an der Einrichtung bzw. am Mobiliar wird der Mieter in aller Regel selbst tragen müssen. Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung decken Überschwemmungsschäden normalerweise nicht ab. Schadenersatz kann der Mieter vom Vermieter dann verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Ansonsten kommen Ersatzansprüche allenfalls innerhalb der Garantiehaftung in Betracht.


Quelle: Frankfurter Rundschau, Mietmarkt, W21, 18.08.2007



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geschrieben von Frankfurter Rundschau am 15.08.2008 um 16:00 Uhr.


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