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Moderner wohnen mit Durchblick.
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News
Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern Ruhepausen zur Erholung sowie zur Einnahme von Mahlzeiten zu gewähren.
Während der Pausen müssen die Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich zur Arbeit bereithalten. Nicht zwingend für eine Pause ist jedoch, dass das Betriebsgelände verlassen werden darf. Das hängt von den tariflichen und betrieblichen Regelungen bzw. vom Arbeitsvertrag ab.
Die Mindestdauer der Ruhepausen ist von der Dauer der Arbeitszeit abhängig. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch eine solche von 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Spätestens nach sechs Stunden ist eine Ruhepause zu gewähren. Sonderregelungen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz und in entsprechenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Beginn und Ende der Pause müssen im Voraus feststehen, um es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich auf die Pause einzurichten und diese auch wirklich zur Erholung zu nutzen. Den betrieblichen Bedürfnissen kann dabei Rechnung getragen werden. So ist es ausreichend, wenn ein zeitlicher Rahmen für die Ruhepause festgelegt wird, z.B. wenn die Mittagspause zwischen 12 und 14 Uhr angetreten werden kann. Denkbar ist aber auch die Anordnung einer einheitlichen Pause für alle Mitarbeiter.
Die Festlegung von Lage und Dauer der Ruhepause obliegt dem Arbeitgeber, wobei seine Anordnungen nicht unbillig sein dürfen und das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten ist.
Eilen Taufkirch
Quelle: Frankfurter Rundschau, K4, Stellenmarkt, 18,08,2007, 63. Jahrgang, Nr. 193, D/R/S.
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geschrieben von Eilen Taufkirch am 15.08.2008 um 07:30 Uhr.

