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Glasbaustein: voll im Trend.
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Wintergarten: Wohnzimmer milden im Grünen.
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Moderner wohnen mit Durchblick.
17.10.2008 - Anspruchsvolle Architektur und Glas sind das Traumpaar unserer Zeit.
Die Möglichkeiten, die der Baustoff bietet, sind enorm - außen wie innen. [mehr]
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Finanz
Selbstanzeige: Wie Steuermänner aus schwarzem weißes Geld machen
Eine Selbstanzeige beim Finanzamt bringt Straffreiheit und ist meist teuer. Auf die Nachzahlung fallen üppige Zinsen an. Es kann aber auch Geld zurück geben.
Bis Ende März 2005 bot sich Bürgern aufgrund einer Strafbefreienden Amnestieregelung wohl letztmalig die Chance, zuvor begangene Steuersünden zu beseitigen. Das Angebot war günstig und die pauschalen Nachzahlungsbeträge fielen gering aus. Wer dies damals nicht genutzt hat, muss sich seitdem auf eine deutlich härtere Gangart einstellen. Nahtlos schlossen sich Kontenabruf diesseits und Kontrollen über die EU Zinsrichtlinie jenseits der Grenze an. Wer jetzt auffällt, kann kaum noch mit Milde des Fiskus rechnen. Strafverfahren werden schneller eröffnet und bringen über Bußen sowie Nachzahlungen harte Konsequenzen für Ertappte. Als letzter Ausweg bleibt heute noch die Selbstanzeige, die jedem Steuersünder offen steht.
Der Grundsatz: Wer dem Fiskus zu geringe Einnahmen oder überhöhte Ausgaben deklariert hat, kann dies im Nachhinein über die Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung korrigieren. Die freiwillige Meldung beim Finanzamt kann formlos erfolgen, muss aber die Vergehen komplett enthalten. Dann geht der Sünder in Hinsicht auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus, muss sich also weder dem Gericht stellen noch Geldbußen zahlen. Das gelingt aber nur, wenn er die hinterzogenen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt.
Ausschlussgrund: Eine Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige kommt laut § 371 Abgabenordnung nur in Betracht, wenn
- dem Fiskus die gemeldete Tat zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war, der Sünder also frisches Material liefert. Der Hinterzieher legt keine neuen Daten mehr vor, wenn er mit einer Entdeckung seiner Tat etwa wegen Anschwärzung rechnen musste,
- noch kein Straf oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist und.
- weder Betriebsprüfer noch Steuerfahndung bereits vor der Tür stehen.
Zum Erscheinen der Außenprüfer gibt es zwei aktuelle Urteile:
1. Findet die Betriebsprüfung im Amt statt, darf die Selbstanzeige laut Finanzgericht Münster noch erfolgen, bis der Sünder seine Belege auf den Behördentisch legt (6 K 5364/04). Er kann also erst die Hinterziehung straffrei meiden und anschließend ein paar Zimmer weiter die Prüfungsunterlagen abgeben.
2. Gibt ein Steuerzahler noch rechtzeitig vor Erscheinen des Beamten eine Selbstanzeige nur für die zu prüfenden Jahre ab, ist das zwar ausreichend, aber riskant. …
Quelle : BUHL, www.sparbuch-steuertipps.de, Ausgabe 12/2007, Seite 101
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geschrieben von BUHL, www.sparbuch-steuertipps.de am 17.08.2008 um 09:23 Uhr.

