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News

Glasbaustein: voll im Trend.

17.10.2008 - Die alte Regel, dass man sich im Leben immer zweimal trifft, gilt auch für den Glasbaustein. Der war in den 60er und 70er Jahren populär - in kunterbunten Mustern. Seit einiger Zeit ist er mit dezentem Aussehen zurück. [mehr]

Wintergarten: Wohnzimmer milden im Grünen.

17.10.2008 - Himmelsrichtung: Nach Norden ist der Wintergarten ideal fürs Überwintern von Pflanzen, nach Osten als Frühstücksplatz, nach Süden und Westen als Wohnraum auch für kühlere Monate. [mehr]

Moderner wohnen mit Durchblick.

17.10.2008 - Anspruchsvolle Architektur und Glas sind das Traumpaar unserer Zeit.
Die Möglichkeiten, die der Baustoff bietet, sind enorm - außen wie innen. [mehr]

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Mietrecht

Räumungsfrist

Wird der Mieter auf Räumung der Wohnung verklagt, kann er unabhängig von einem eventuellen Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel zusätzlich eine Räumungsfrist beantragen.

Das ist auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis möglich, wenn die Räume tatsächlich zum Wohnen benutzt werden. Diesen Antrag muss er vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, stellen. Das Gericht wird dann eine den Umständen angemessene Räumungsfrist gewähren. Diese Frist soll Wohnungslosigkeit verhindern und dem Mieter Zeit geben, sich intensiv um eine neue Wohnung zu kümmern.

Liegen keine besonderen Umstände vor, ist die Räumungsfrist zunächst auf drei Monate festzulegen. Eine Räumungsfrist kann auch Mietern bewilligt werden, denen eigentlich fristlos gekündigt wurde. In einem Räumungsprozess wegen Zahlungsverzug ist in der Regel eine Räumungsfrist von zwei Monaten vertretbar. Dem Mieter kann ebenfalls eine Räumungsfrist gewährt werden, wenn er selbst gekündigt hat oder es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, der das Haus etwa als Frauenhaus nutzt.

Erweist sich die Räumungsfrist als zu kurz, kann sie auf wiederholten Antrag verlängert werden. insgesamt darf sie jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen. Eine Räumungsfrist von einem Jahr ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn dadurch ein Zwischenumzug verhindert werden kann. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist schriftlich beim Prozessgericht gestellt werden, notfalls auch an einem Sonntag. Eine Zwangsräumung ist bei drohender Obdachlosigkeit sittenwidrig und deshalb unzulässig.

Das Mieterlexikon, Ausgabe 2007. Herausgegeben vom Deutschen
Mieterbund 13 Euro.


Quelle: Frankfurter Rundschau, W24, Mietmarkt, 13.10.2007, 63. Jahrgang, Nr. 238, D/R/S.



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geschrieben von Frankfurter Rundschau am 16.08.2008 um 09:37 Uhr.


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