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Glasbaustein: voll im Trend.

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Wintergarten: Wohnzimmer milden im Grünen.

17.10.2008 - Himmelsrichtung: Nach Norden ist der Wintergarten ideal fürs Überwintern von Pflanzen, nach Osten als Frühstücksplatz, nach Süden und Westen als Wohnraum auch für kühlere Monate. [mehr]

Moderner wohnen mit Durchblick.

17.10.2008 - Anspruchsvolle Architektur und Glas sind das Traumpaar unserer Zeit.
Die Möglichkeiten, die der Baustoff bietet, sind enorm - außen wie innen. [mehr]

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Mietrecht

Erst prüfen, dann Mieten

Teil 1 - der Mietvertrag: Man muss nicht alle Fragen beantworten, die einem Vermieter stellen. Verträge sollten in Ruhe gelesen werden

Zwischen zwei und drei Millionen Mietverträge werden nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes jährlich abgeschlossen. Die meisten schriftlich und mithilfe von vor gedruckten Vertragsentwürfen. Mietverträge können aber auch nur aus ein paar Zeilen bestehen oder mündlich verabredet werden. Doch nicht alles, was der Vermieter verlangt, muss vom Mieter eingehalten werden. Auch wer sich bestens mit seinem Vermieter versteht, sollte vor Unterzeichnung eines fertigen Vertrages alle einzelnen Punkte genau prüfen.

Was sollten Mieter vor Vertragsabschluss machen?
Viele Mieter bekommen vom Eigentümer einen fertigen Vertrag vorgelegt und unterschreiben diesen blind. Doch beim genaueren Lesen stellt sich dann heraus, dass ein Staffelmietvertrag vereinbart wurde, der die monatliche Miete jedes Jahr um einen festen Betrag steigen lässt. In solchen Fällen entpuppt sich ein vermeintlich günstiges Angebot als ein teures Mietobjekt. Bevor man einen Vertrag unterschreibt, sollte daher jeder Interessent den Eigentümer fragen, ob er sich den Mietvertrag erst mal mit nach Hause nehmen kann, um ihn dort in Ruhe zu lesen", sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes DMB in Berlin. "Es ist nicht ratsam, einen meist ellenlangen Vertrag sofort im Beisein des Maklers, Vermieters oder bei der Wohnungsgesellschaft zu unterzeichnen." Alle aufgeführten Punkte des Vertragswerkes sollten genau geprüft und gegebenenfalls vom örtlichen Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht durchgesehen werden.

Welche Fallen lauern in Mietverträgen?
Wichtig zu klären: Handelt es sich um einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag, der mit normaler gesetzlicher Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann? Oder wurde etwa ein Kündigungsausschluss für die Zeit von vier Jahren vereinbart? "Auch mit solch einer Klausel müssen Interessenten rechnen. Und diese ist wirksam und rechtlich gültig, sodass der Mieter aus einem derartigen Vertrag vor Ablauf von vier Jahren nicht herauskommt", erklärt Ulrich Ropertz.

Müssen Mieter alle Fragen des Vermieters beantworten?
Um das Ausfüllen einer so genannten Selbstauskunft oder anderer umfangreicher Fragebögen kommt heute kein Wohnungssuchender mehr herum. Makler, Eigentümer oder Wohnungsunternehmen fragen aber nicht nur wirklich Wissenswertes ab, sondern häufig auch Privates oder gar Intimes, wie der Deutsche Mieterbund feststellte. Das Ausfüllen der Selbstauskunft ist zwar freiwillig - wer allerdings die Fragen nicht beantwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen. Deshalb empfiehlt der Mieterbund, alle Fragen zu beantworten - die Antworten müssten jedoch nicht immer hundertprozentig stimmen. Das gelte allerdings nicht für berechtigte Fragen wie etwa nach Einkommen und Arbeitsplatz, schließlich müsse klar sein, ob der Mieter auch zahlungsfähig sei. Anzugeben sei auch, wer in die Wohnung einziehe. Anders sieht es hingeben bei Punkten aus, die mit dem Mietvertrag direkt nichts zu tun haben: ob die Freundin schwanger oder der Partner Ausländer ist, ob man vorbestraft ist oder Wände gerne bunt streicht - alles unerheblich. Die Antwort auf die Frage nach der Lieblingsmusik kann also lauten: "Ich bin ein ruhiger Mieter und höre nur Klassik."


Kann ich einen unterschriebenen Vertrag nach wenigen Tagen widerrufen?
Nein, ein unterschriebener Mietvertrag kann nicht einfach innerhalb von 14 Tagen wieder rückgängig gemacht werden, wie das beispielsweise im Versandhandel bei Bestellungen über das Internet oder per Telefon möglich ist, erklärt Ulrich Ropertz. im Mietrecht gibt es kein gesetzlich definiertes Rücktrittsrecht."


Service:

Rat und Tat:

Die hinterlegte Mietkaution darf max. drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen. Höhere Summen sind rechtlich nicht zulässig. Für angemessene Mieten am besten den kommunalen Mietspiegel checken! www.mietspiegelportal.de

Mieter sollten den Vertragsentwurf, den der Eigentümer vorlegt, mit einem Formularvertrag der örtlichen Mietervereine vergleichen und falls nötig Korrekturen verlangen. Weitere Informationen: www.rnieterbund.de, www.mieterschutzvereinfrankfurt.de


Buchtipp:

"Wohnungsmiete von A bis Z", Verbraucherzentrale Bundesverband (2005), 214 S., 9,80 Euro. Zu bestellen unter: Tel. 02962190 86 47 www.vzbv.delratgeber


Matthias Schäfer



Quelle: Frankfurter Rundschau, W24, Mietmarkt, 13.10.2007, 63. Jahrgang, Nr. 238, D/R/S.


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geschrieben von Frankfurter Rundschau am 16.08.2008 um 13:03 Uhr.


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