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Mietrecht

Wenn Mieter bleiben wollen

Wird ein Mietverhältnis vom Mieter gekündigt, wird sich der Mieter in vielen Fällen nicht damit abfinden und der Räumungsaufforderung nicht nachkommen wollen.

Ist der Vermieter der Auffassung, dass das Mietverhältnis durch seine Kündigung beendet und der Mieter somit zum Auszug verpflichtet ist, kann er die zwangsweise Räumung der Wohnung dennoch nicht selbst veranlassen. Insbesondere ist dringend davon abzuraten, den Mieter durch den Tausch der Schlösser zu einem Auszug zu bewegen. Denn gegen eine vom Vermieter veranlasste Zwangsräumung kann sich der Mieter mit gerichtlicher Hilfe selbst dann wehren, wenn das Mietverhältnis schon beendet ist.

Der Vermieter benötigt zur Durchsetzung seines Räumungsanspruches ein vollstreckbares Räumungsurteil. Will er einen solchen Räumungstitel erlangen, weil der Mieter zur freiwilligen Räumung nicht bereit ist, muss er auf Räumung der Wohnung klagen. In einem solchen Räumungsverfahren hat das Gericht zu prüfen, ob das Mietverhältnis tatsächlich beendet und der Mieter daher zur Räumung verpflichtet ist.
Erst auf Grundlage eines Räumungsurteils kann die Wohnung zwangsweise geräumt werden. Auch dann darf der Vermieter die Räumung nicht selbst in die Hand nehmen, wenn der Mieter weiterhin zu einem Auszug nicht bereit ist. Mit der Durchführung der Räumung muss ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der dann die Räumung veranlasst. Bis ein Räumungstitel erlangt ist, kann viel Zeit vergehen. Sollte eine Kündigung erforderlich werden, weil der Mieter seine Miete nicht mehr zahlt, sollte der Vermieter nicht zu lange mit einem Räumungsverfahren warten. Thomas Prengel.

Der Autor ist Fachanwalt für Mietend Wohnungseigentumsrecht und arbeitet in der Kanzlei Höly, Rauch und Partner in Frankfurt.
www.hoelyrauch.de



Quelle : Frankfurter Rundschau, W9 / Mietmarkt, Ausgabe 29.12.2007



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geschrieben von Frankfurter Rundschau am 16.08.2008 um 18:30 Uhr.


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