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Arbeitsrecht

Ein Handschlag gilt

Häufig streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Bedingungen im Arbeitsverhältnis.

Der Nachweis ist schwierig, wenn der Vertrag mündlich ohne Zeugen verabredet wurde. Rechtlich ist das unbedenklich, denn für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt grundsätzlich Formfreiheit, das heißt, Arbeitsverträge können mündlich, schriftlich oder sogar durch ein bestimmtes schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.

Der Arbeitgeber ist gehalten, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen aufzuschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer bei einer nur mündlich zugesagten Einstellung die Regelungen kennt, nach denen sich das Arbeitsverhältnis richten soll. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, die nach dem Nachweisgesetz schriftlich festzulegen sind, gehören Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, eine kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitslohns einschließlich eventueller Zuschläge oder Zulagen, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Urlaubs sowie die Regelung der Kündigungsfristen.
Nicht so bei befristeten Arbeitsverträgen: Sie sind nur dann wirksam, wenn die Schriftform gewahrt ist. Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber nach Arbeitsaufnahme nur mitteilt, das Arbeitsverhältnis solle befristet andauern. Beide Parteien müssen darüber eine schriftliche Vereinbarung treffen und unterschreiben. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristungsabrede unwirksam und es kommt zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Anette Kähler



Quelle: Frankfurter Rundschau, 13.10.2007, K4 Stellenmarkt , 63. Jahrgang, Nr. 238, D/R/S



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geschrieben von Anette Kähler am 16.08.2008 um 07:49 Uhr.


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